Kommunale Wärmeplanung Gemeinsam zur Klimaneutralität!
Bis 2045 will Deutschland klimaneutral sein. Das Klimaschutzgesetz hebt dabei die zentrale Rolle der Kommunen hervor, die als Vorreiter den Wandel aktiv mitgestalten sollen. Eins der wichtigsten Elemente hierfür ist die Wärmeversorgung, macht sie doch mehr als 50 Prozent des gesamten Endenergieverbrauchs aus und verursacht einen Großteil des CO2-Ausstoßes. Denn derzeit werden rund 80 Prozent der Wärmenachfrage von fossilen Brennstoffen wie Gas und Öl gedeckt, die aus dem Ausland bezogen werden. Da Wärme im Gegensatz zu Strom und fossilen Energieträgern nicht über weite Strecken transportiert werden kann, ist eine Erzeugung direkt in den Kommunen sinnvoll. Die kommunale Wärmeplanung ist daher ein zentrales Element der Transformation. Sie zeichnet einen Plan zur Wärmeversorgung entsprechend der lokalen Gegebenheiten und gibt damit den Bürger*innen, Unternehmen und Energieversorgern Planungs- und Investitionssicherheit.
Die kommunale Wärmeplanung ist eine Chance für die Erhöhung der Effizienz und des Einsatzes von erneuerbaren Energien in Ihrer Kommune. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir eine Strategie. Für die klimaneutrale Kommune der Zukunft!
Unsere Roadmap zur Kommunalen Wärmeplanung
1. Bestandsanalyse (IST)
- Endkunden, Wärmenetze und Wärmeerzeugung - Bilanzierung
- räumliche Darstellung des Untersuchungsgebietes
2. Potenzialanalyse
- Einsparmöglichkeiten
- lokale erneuerbare Energiequellen + Abwärme
3. Zielszenarien (SOLL)
- Deckung des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien
- Pfad zur CO2/ Treibhausgas-Neutralität bis 2045
4. Umsetzungsstrategie
- konkrete Maßnahmenvorschläge
- Fokus auf Teilgebiete oder -projekte
5. Fertiger kommunaler Wärmeplan
Ihre Vorteile
- Effizienz steigern: Einsparmöglichkeiten für Kommune und Bürger
- Planungssicherheit schaffen: für Investitionen in die Wärmeversorgung der Energieversorger, Unternehmen und Bürger
- Regionale Wertschöpfung fördern: Stärkung der lokalen Wirtschaft und Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern
- Zukunft gestalten: Entwicklung von Transformationspfaden und Handlungsempfehlungen
- Klimaneutralität vorantreiben: Wichtiger Beitrag zur nachhaltigen und resilienten Kommune der Zukunft
Zeitplan Kommunale Wärmeplanung
Jedes Wärmenetz muss spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.
Die planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen zu überwachen. Bei Bedarf ist der Wärmeplan zu überarbeiten und zu aktualisieren.
Eine kommunale Wärmeplanung ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, durchzuführen.
Eine kommunale Wärmeplanung ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, durchzuführen.
Fragen und Antworten zur kommunalen Wärmeplanung
Die Kommunale Wärmeplanung im Überblick
- Planerische Grundlage für eine klimaneutrale Wärmeversorgung
- Ziel:auf lokaler Ebene realistische und wirtschaftliche Transformationspfade zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis 2045 zu entwickeln und anschließend mit den Akteuren vor Ort gemeinsam umzusetzen
- Inhalt: Erhöhung der Energieeffizienz und Einsparmaßnahmen, Lokalisierung der zukünftigen Wärmenetze, erneuerbare Wärmequellen und unvermeidbare Abwärme
- Fortschreibung der Planung alle 5 Jahre
- Ergebnisse keine rechtlichen Verpflichtungen sondern Szenarien und Potenziale
Welche Auswirkungen hat die kommunale Wärmeplanung für die Bürger*innen?
Die kommunale Wärmeplanung stellt eine grundlegende Planung der Kommune dar. Diese gibt eine Orientierung über die Lokalisierung künftiger Wärmenetze. Zudem gibt sie darüber Auskunft, welche lokalen Energiepotenziale vorhanden sind. Für Bürger*innen und Unternehmen resultieren daraus jedoch keine rechtlichen Auswirkungen.
Was muss eine Kommune für eine Wärmeplanung investieren?

Die Kosten für die Wärmeplanung sind sehr unterschiedlich. Eine pauschale Aussage hierzu ist nicht möglich. Die Kosten sind u.a. davon abhängig, welche Daten bzw. Konzepte bereits vorhanden sind und ob und in welchem Umfang externe Dienstleister beauftragt werden. Je mehr Vorarbeit es bereits gibt, desto günstiger kann die Wärmeplanung sein. Für Gemeindegebiete bis ca. 10.000 Einwohner schätzt das Deutsche Institut für Urbanistik (Difu) die Kosten auf mindestens 50.000 Euro. Diese Schätzung berücksichtigt jedoch noch nicht die durch das Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Möglichkeiten zur Kostensenkung, insbesondere für kleine Kommunen (vereinfachte Verfahren, Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung, "Konvoi-Verfahren"). Damit können die Kosten auch erheblich darunter liegen, insbesondere wenn eine Versorgung über ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht kommt. Da die "Pro-Kopf-Kosten" in der Regel mit zunehmender Größe der Gemeindegebiete erheblich sinken, ist für kleinere Kommunen eine gemeinsame Wärmeplanung mit anderen Kommunen ("Konvoi-Verfahren") möglich und sinnvoll.
Quelle: https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/faqs/Webs/BMWSB/DE/kwp/kwp-liste.html
Wie unterstützt der Bund die kommunale Wärmeplanung?
Zur Unterstützung der erstmaligen Erstellung von Wärmeplänen wird der Bund den Ländern zeitlich bis 2028 befristet über einen erhöhten Anteil der Länder an der Umsatzsteuer finanzielle Mittel in Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Die Finanzmittel des Bundes fließen auf diesem Weg in die jeweiligen Landeshaushalte. Die Weitergabe der finanziellen Unterstützung an die Kommunen erfolgt dann durch die Länder.
Welche Förderungen gibt es zur KWP?
Wie im Punkt “Wie unterstützt der Bund die kommunale Wärmeplanung?” beschrieben, werden 500 Mio Euro an die Länder verteilt. Diese wiederum regeln die Verteilung an die Kommunen. Für Thüringen finden Sie detailliertere Informationen weiter unten.
Zudem gibt es weitere Förderprogramme. In Thüringen beispielsweise hat die Thüringer Aufbaubank ein Förderprogramm:
https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Investitionsberatung-fuer-Kommunen
Vereinfachtes Verfahren für kleine Kommunen
Die Länder können für Gebiete mit weniger als 10.000 Einwohnern ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Insbesondere kann dort der Aufwand für das Beteiligungsverfahren reduziert werden. Das WPG benennt hier lediglich mögliche Ansätze. Diese beinhalten, den Kreis der zu Beteiligenden zu reduzieren oder Teilgebiete für ein Wasserstoffnetz auszuschließen. Landesrechtlich kann zudem geregelt werden, dass die Wärmeplanung für mehrere Gemeindegebiete gemeinsam erstellt werden kann (sog. "Konvoi-Verfahren").
Verkürzte Wärmeplanung
Mit der Eignungsprüfung und der darauf aufbauenden Option der verkürzten Wärmeplanung bietet das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz/WPG) Gemeinden eine Möglichkeit, unter bestimmten Umständen den Umfang der KWP zu reduzieren. So sollen insbesondere für kleinere Gemeinden Aufwand und Kosten der KWP verringert und der noch im Aufbau befindliche Dienstleistermarkt berücksichtigt werden.
Im Rahmen der Eignungsprüfung werden anhand einer Reihe von Prüfkriterien Teilgebiete identifiziert, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für die Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz eignen. Für ein solches Teilgebiet kann die planungsverantwortliche Stelle entscheiden, eine verkürzte Wärmeplanung durchzuführen.
In diesem Fall wird auf die Bestandsanalyse verzichtet und in der Potenzialanalyse werden nur die Potenziale ermittelt, die für eine dezentrale Versorgung in Frage kommen. Das Teilgebiet wird im Wärmeplan als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Versorgung dargestellt.
Quelle: https://www.kww-halle.de/kwp-prozess/eignungspruefung-verkuerzte-waermeplanung#c721
Link zum WPG: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/BJNR18A0B0023.html
Leitfäden Kommunale Wärmeplanung
Mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) hat die Bundesregierung eine einheitliche Strategie für die Wärmewende formuliert. Wie diese Regelungen praktisch umgesetzt werden können, sollen diese Arbeitsunterlagen zeigen:
Leitfaden Kommunale Wärmeplanung Bund
Praxisleitfaden der AGFW und DVGW
Welchen Anteil an erneuerbaren Energien müssen Wärmenetze aufweisen?
Musterleistungsverzeichnis für die Ausschreibung einer Wärmeplanung nach WPG
Rechtlicher Rahmen
Regulierungen zur KWP
Diese Regulierungen gelten auf EU-Ebene:
- EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie: Energy Performance of Buildings Directive (EPBD)
- EU-Energieeffizienzrichtlinie: Energy Efficiency Directive (EED)
- Erneuerbare-Energien-Richtlinie: Renewable Energy Directive (RED III)
- EU-Emissionshandel: EU Emissions Trading System (EU ETS)
Diese Regulierungen gelten auf Bundesebene:
- Gebäudeenergiegesetz (GEG)
- Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG)
- Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EnefG)
- Bundesförderung für effiziente Wärmenetze und Gebäude (BEW, BEG)
- Bundesklimaschutzgesetz (KSG)
Diese Regulierungen gelten auf Landesebene:
https://www.kww-halle.de/praxis-kommunale-waermewende/waermeplang-regulierung-bundeslaender#c657
Quelle: https://www.kww-halle.de/fokusthemen/gesetzgebung-im-waermesektor
Das WPG zusammengefasst
Das Wärmeplanungsgesetz :
- verpflichtet alle Länder bundesweit zur Kommunalen Wärmeplanung
- schafft die Grundlage für die Einführung einer verbindlichen und flächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland
- Für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss bis zum 30. Juni 2026 ein Wärmeplan erstellt werden
- Für Kommunen mit weniger Einwohnerinnen und Einwohnern muss die Erstellung des Wärmeplans bis zum 30. Juni 2028 erfolgen
- Kleinere Gemeinden haben die Möglichkeit sich zusammenzuschließen, um in einem sogenannten "Konvoi-Verfahren" einen gemeinsamen Wärmeplan zu erstellen
- Ziele für die Erzeugung der Wärme in Wärmenetzen:
- Ab dem 1. März 2025 müssen neue Wärmenetze zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus einer Kombination hieraus gespeist werden
- Bis 2030 muss dieser Anteil auf 30 Prozent und
- bis 2040 auf bis zu 80 Prozent
- Ziel ist ein vollständiges fossilfreies Wärmenetz bis 2045
Quelle: https://www.kww-halle.de/fokusthemen/gesetzgebung-im-waermesektor
Link zum WPG: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/BJNR18A0B0023.html
Übersetzung des WPG in Landesrecht
Im Landesrecht wird unter anderem die planungsverantwortliche Stelle definiert, also welche Gebietskörperschaften zur Erstellung der Kommunalen Wärmeplanung (KWP) verpflichtet werden. In den meisten Fällen werden dies Gemeinden oder Gemeindeverbände sein. Außerdem können die Länder bspw. auch Regelungen zur interkommunalen Wärmeplanung festschreiben und ein „Vereinfachtes Verfahren“ der KWP für Kommunen unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern definieren.
Als erstes Bundesland hat Thüringen im Juni 2024 ein entsprechendes Landesgesetz verabschiedet. Die anderen Bundesländer sollten spätestens 2025 folgen.
Quelle: https://www.kww-halle.de/praxis-kommunale-waermewende/waermeplang-regulierung-bundeslaender#c655
EU-Schwellenwerte für die Vergabe von öffentlichen Ausschreibungen
Der Schwellenwert für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich Liefer- und Dienstleistungen beträgt 221.000 EUR (netto).
Hintergrund: Vor Beginn einer Beschaffung muss der öffentliche Auftraggeber den voraussichtlichen Auftragswert realistisch einschätzen. Falls das wirtschaftliche Volumen des Auftrags den festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschreitet, besteht die Verpflichtung, den öffentlichen Auftrag EU-weit auszuschreiben. Nationale Vergaben dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn der (geschätzte) Auftragswert unterhalb der jeweils aktuellen EU-Schwellenwerte liegt.
Unterschwellenvergabeordnung – UVgO
Der Auftraggeber kann Aufträge im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst. Bei einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen auf.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_02022017_IB6261902.htm
Thüringen
Thüringer Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz
Das Thüringer Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz ist hier zu finden:
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-WPGAGTHpP1
Eine Definition des vereinfachten Verfahrens liegt aktuell nicht vor.
Erstattung Kosten für die Planung durch das Land Thüringen
Das Land erstattet den planungsverantwortlichen Stellen nach § 2 Abs. 1 ThürWPGAG die mit der erstmaligen Aufstellung der Wärmepläne verbundenen angemessenen
Kosten für die Beauftragung externer Dienstleistungen oder für Fachgutachten zur Erstellung von Wärmeplänen, insbesondere Gutachterkosten für extern vergebene Planungen oder Analysen, Druckkosten für Veröffentlichungen und Raummieten bei den Beteiligungsprozessen,
Kosten für die Beschaffung der für die Wärmeplanung erforderlichen Daten, insbesondere der Daten nach Anlage 1 des Wärmeplanungsgesetzes, und
Personalausgaben der planungsverantwortlichen Stellen
bis zu einer Höhe von 112 500 Euro für beplante Gebiete mit einer Einwohnerzahl von bis zu einschließlich 10 000,
bis zu einer Höhe von 225 000 Euro für beplante Gebiete mit einer Einwohnerzahl von mehr als 10 000,
bis zu einer Höhe von 225 000 Euro in Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden, unabhängig von der Einwohnerzahl des beplanten Gebiets.
Quelle: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-WPKostErstVTHpP1
Jährliche pauschale Vorauszahlungen nach ThürWPKEVO § 3 Abs. 1 an die planungsverantwortlichen Stellen
Größenklasse:
a) kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden mit einer Einwohnerzahl | b) Verwaltungsgemeinschaften c) erfüllende Gemeinden | |
Größenklasse 1 | bis zu einschließlich 10 000 | |
Größenklasse 2 | mehr als 10 000 und bis zu einschließlich 45 000 | bis einschließlich zwei Mitgliedsgemeinden |
Größenklasse 3 | mehr als 45 000 und bis zu einschließlich 100 000 | bei mehr als zwei bis einschließlich neun Mitgliedsgemeinden |
Größenklasse 4 | mehr als 100 000 | b) ab 10 Mitgliedsgemeinden c) bei drei bis einschließlich neun Mitgliedsgemeinden und einer Einwohnerzahl von 10 000 und höher |
Übersicht: pauschale jährliche Vorauszahlungen nach Größenklassen und Jahren:
Jahr | Größenklasse | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
2024 | 23 595 Euro | 46 930 Euro | 59 410 Euro | 68 250 Euro |
2025 | 36 300 Euro | 72 200 Euro | 91 400 Euro | 105 000 Euro |
2026 | 36 300 Euro | 72 200 Euro | 91 400 Euro | 105 000 Euro |
2027 | 36 300 Euro | 72 200 Euro | 91 400 Euro | 105 000 Euro |
2028 | 36 300 Euro | 72 200 Euro | 91 400 Euro | 105 000 Euro |
Quelle: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-WPKostErstVTHpP1
Was, wenn bereits eine Förderung beim Bund (NKI - Nationale Klimaschutzinitiative) beantragt wurde?
Für Kommunen, die vor dem 01.01.2024 bereits eine Förderung für eine Wärmeplanung beim Bund beantragt haben, gibt es eine Bestandsschutzregelung. Diese Kommunen sind nach § 3ThürWPGAG von der Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz ausgenommen, wenn sie die Voraussetzungen nach externer Link§ 5 Abs. 2 WPG erfüllen, z.B. bereits eine Wärmeplanung vor dem 01.01.2024 begonnen haben. Damit können die Fördermittel in vollem Umfang genutzt werden, der Eigenanteil wird nach Abschlussprüfung durch den Fördermittelgeber (Verwendungsnachweisprüfung) gemäß Wärmeplanungskostenerstattungsverordnung (ThürKEVO) vom Land erstattet.
Quelle: https://umwelt.thueringen.de/themen/energie/waermeplanung
Können Gemeinden gemeinsam planen und sich zusammenschließen?
Ja, Gemeinden können die Wärmeplanung gemeinsam durchführen. In diesem Fall übernimmt eine Gemeinde dieses Zusammenschlusses die Rechte und Pflichten der planungsverantwortlichen Stelle.
Verwaltungsgemeinschaft (VG)
Eine VG nimmt alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises für die ihr angeschlossenen Mitgliedsgemeinden wahr, also auch die Wärmeplanung, die nach aktuellem Stand den Kommunen als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis übertragen werden soll.
Erfüllende Gemeinde
Die erfüllende Gemeinde übernimmt die Aufgabe der Wärmeplanung für die sie beauftragenden Gemeinden.
Darüber hinaus sind alle gesetzlich zulässigen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit möglich, um eine Wärmeplanung im sog. Konvoiverfahren gemeinsam durchzuführen (siehe externer LinkThüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)).
Quelle: https://umwelt.thueringen.de/themen/energie/waermeplanung
Musterleistungsverzeichnis für die Ausschreibung einer Wärmeplanung nach WPG
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zur CO2-freien Kommune der Zukunft!

Kathrin Selzer
Dipl. Ing. (FH) Versorgungstechnik,
Gesellschaftsführende Geschäftsführerin

Fritz Spukti
M.Sc. Physik,
Innovationsmanagement Energie,
Programmierung
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
BMWSB - Fragen und Antworten zur KWP
Thüringen:
https://umwelt.thueringen.de/themen/energie/waermeplanung
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